Schreinerin und Vorstandsmitglied des Vereins Mutterschutz für Alle! Maxime Krämer hatte vertreten durch die Rechtsanwältin Angela Heinssen auf Mutterschutzgeld für Selbstständige in Höhe des Krankentagegeldes während der gesamten Mutterschutzzeit ohne Abzug von vereinbarten Karenzzeiten geklagt. Die private Krankenversicherung DKV hat zur Vermeidung eines Urteils alle Forderungen anerkannt und unverzüglich nach Anberaumung eines Termins durch das Amtsgericht Heidelberg im Februar 2024 alle Forderungen bezahlt.
Vorausgegangen war ein wichtiges Urteil des Landgerichts Ravenburg (Urteil vom 24.02.2022, 1 S 117/21Rn. 26 ff.). Das Gericht hatte den Begriff des vereinbarten Krankentagegeldes im § 192 Abs. 5 S. 2 VVG ausgelegt. Der Begriff des „vereinbarten“ Krankentagegeldes sei unter Berücksichtigung des aus den Gesetzesmaterialien eindeutig hervorgehenden Willens des Gesetzgebers dahingehend auszulegen, dass damit ausschließlich die Höhe der vertraglich vereinbarten Leistungen gemeint ist. Beginn und Ende der Leistungsverpflichtung des VR können zu Ungunsten des VN demzufolge nicht vertraglich abgeändert werden. Der Gesetzgeber habe mit dem zum 11.4.2017 in das VVG eingefügten § 192 Abs. 5 S. 2 VVG die Möglichkeit einer Angleichung der finanziellen Absicherung von privat krankenversicherten selbständig erwerbstätigen Frauen mit den gesetzlich versicherten abhängig Beschäftigten beabsichtigt. Die Änderung des § 192 Abs. 5 S. 2 VVG solle es erwerbstätigen selbständigen Frauen ermöglichen, unabhängig von finanziellen Erwägungen entscheiden zu können, ob sie bei Schwangerschaft in den letzten sechs Wochen vor der Geburt und den ersten acht Wochen nach der Geburt – also dem Zeitraum, in dem abhängig Beschäftigte kraft Gesetzes Mutterschaftsgeld erhalten – ihre berufliche Tätigkeit weiterhin ausüben oder nicht mehr oder nur noch in geringerem Umfang (BT-Drucks. 18/11205, S. 42, 83 f). Dieser Gesetzeszweck wird durch die Regelungen vieler privater Versicherungen unterlaufen, wenn die vom Gesetzgeber bezweckte Absicherung für den in Tarifen genannten Zeiträum von Karenzzeiten und damit für Zeiträume der Schutzfristen nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 des MuSchG vor der Geburt entfalle und demzufolge die vom Gesetzgeber bezweckte Entscheidungsfreiheit erheblich und unzulässig eingeschränkt wird.
Unbedingt Ansprüche rückwirkend rechtsanwaltlich prüfen lassen!